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Art. 15 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Grundsatz

Verfahren - Vorsorgliche Beiträge
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Art. 15 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Grundsatz

1. Vorsorgliche Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn Menschen mit Behinderungen während des Gesuchsverfahrens auf sofortige Unterstützung angewiesen sind.

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