860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Grundsatz
Verfahren - Vorsorgliche Beiträge
Art. 15 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Grundsatz
1. Vorsorgliche Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn Menschen mit Behinderungen während des Gesuchsverfahrens auf sofortige Unterstützung angewiesen sind.