860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Gesuch um eine Leistungsgutsprache
Verfahren - Gesuche um Zulassung und Leistungsgutsprache
Art. 14 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Gesuch um eine Leistungsgutsprache
1. Menschen mit Behinderungen reichen das Gesuch um eine Leistungsgutsprache spätestens drei Monate nach der Zulassung beim AIS ein.
2. Sie liefern insbesondere folgende Angaben und entsprechende Belege dazu
a) vollständige Deklaration aller durch Dritte finanzierten behinderungsbedingten Leistungen,
b) Wohn- und Arbeitsort,
c) Leistungserbringer, bei denen bereits Leistungen bezogen werden.
3. Bei Belegen, die älter als fünfjährig sind, ist eine Bestätigung über die Aktualität des Inhalts des Belegs von der ausstellenden Stelle einzureichen.