Art. 12 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Anforderungen an die BPS
Art. 12 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Anforderungen an die BPS
1. Die BPS erfüllt folgende Anforderungen
a) Erfahrung im Rahmen der Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
b) Abdeckung der Sprachen Deutsch und Französisch auf dem Sprachniveau C2 nach dem GER,
c) gewissenhafte Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben,
d) keine gleichzeitige Tätigkeit als FiB oder als Leistungserbringer im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 BLG.
2. Die mit den fachlichen Aufgaben betrauten Personen verfügen über
a) eine hinreichende Ausbildung in Bezug auf die wahrzunehmende Funktion,
b) Erfahrung bei der Definition, Erhebung und Beurteilung des Unterstützungsbedarfs von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
c) Kenntnisse im schweizerischen System der sozialen Sicherheit, insbesondere im Bereich der Leistungsvergütungen,
d) praktische Erfahrung in der Anwendung oder den Anwendungsmöglichkeiten der ICF.