Art. 11 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Anforderungen an die FiB
Art. 11 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Anforderungen an die FiB
1. Die FiB erfüllt folgende Anforderungen
a Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
b Abdeckung der Sprachen Deutsch und Französisch auf dem Sprachniveau C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) durch das Personal,
c gewissenhafte Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben,
d Unabhängigkeit von der BPS,
e Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der Leistungserbringung.
2. Die mit den fachlichen Aufgaben betrauten Personen verfügen über
a eine hinreichende Ausbildung in Bezug auf die wahrzunehmende Funktion,
b praktische Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
c Kenntnisse im schweizerischen System der sozialen Sicherheit,
d praktische Erfahrung in der Anwendung oder den Anwendungsmöglichkeiten der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF),
e Beratungserfahrung im sozialen Bereich oder im Gesundheitsbereich.