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Art. 11 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Anforderungen an die FiB

Allgemeine Bestimmungen - Anforderungen an die FiB und die BPS
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Art. 11 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Anforderungen an die FiB

1. Die FiB erfüllt folgende Anforderungen

a Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,

b Abdeckung der Sprachen Deutsch und Französisch auf dem Sprachniveau C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) durch das Personal,

c gewissenhafte Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben,

d Unabhängigkeit von der BPS,

e Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der Leistungserbringung.

2. Die mit den fachlichen Aufgaben betrauten Personen verfügen über

a eine hinreichende Ausbildung in Bezug auf die wahrzunehmende Funktion,

b praktische Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,

c Kenntnisse im schweizerischen System der sozialen Sicherheit,

d praktische Erfahrung in der Anwendung oder den Anwendungsmöglichkeiten der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF),

e Beratungserfahrung im sozialen Bereich oder im Gesundheitsbereich.

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