860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Assistenzdienstleistende
Allgemeine Bestimmungen - Definitionen und Begriffe
Art. 10 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Assistenzdienstleistende
Als reguläre Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Assistenzdienstleistende, die wiederholt und regelmässig Assistenzdienstleistungen erbringen.
Als gelegentliche Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Assistenzdienstleistende, die nur einmalig oder sporadisch Assistenzdienstleistungen erbringen.