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Art. 10 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Assistenzdienstleistende

Allgemeine Bestimmungen - Definitionen und Begriffe
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Art. 10 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Assistenzdienstleistende

Als reguläre Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Assistenzdienstleistende, die wiederholt und regelmässig Assistenzdienstleistungen erbringen.

Als gelegentliche Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Assistenzdienstleistende, die nur einmalig oder sporadisch Assistenzdienstleistungen erbringen.

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