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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten
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Art. 1 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

1. Das Amt für Integration und Soziales (AIS) ist die für den Vollzug des BLG und dieser Verordnung zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI).

2. Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen (FiB) ist zuständig für folgende Aufgaben

a) Durchführung von individuellen Bedarfsermittlungen,

b) Beratung während den individuellen Bedarfsermittlungen.

3. Die Bedarfsprüfungsstelle (BPS) ist zuständig für folgende Aufgaben

a) Fachliche Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlungen,

b) Bereinigung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlungen,

c) Bemessung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs,

d) Empfehlung der geprüften und bereinigten zu verfügenden Leistungsstunden zuhanden des AIS.

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