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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 9 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Beginn und Ende

Leistungen - Personale Leistungen - Leistungsansprüche
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Art. 9 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Beginn und Ende

1. Der Anspruch auf personale Leistungen entsteht frühestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 10.

2. Der Anspruch erlischt

a. am Ende des Monats, in dem nicht mehr alle Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind, oder

b. mit dem Tod, unter Vorbehalt von Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b.

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