860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Voraussetzungen
Leistungen - Personale Leistungen - Leistungsansprüche
Art. 8 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Voraussetzungen
1. Anspruch auf personale Leistungen haben Menschen mit Behinderungen nach Artikel 4, die
a unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 zivilrechtlichen Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton haben und
b einen nicht anderweitig gedeckten individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf aufweisen.
2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, wie hoch der Bedarf mindestens sein muss, damit ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht.
3. Er kann dabei eine Frist festlegen, innerhalb derselben bei neuer Wohnsitznahme im Kanton der Anspruch eingeschränkt werden kann.