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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 75 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 75 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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