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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 73 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Rückerstattungsmodalitäten

Übergangsbestimmungen - Altrechtlich gewährte Investitionsbeiträge
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Art. 73 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Rückerstattungsmodalitäten

Die Leistungserbringer haben die Möglichkeit, den nach Artikel 72 Absatz 2 rückerstattungspflichtigen Betrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurückzubezahlen.

Für Wohnheime, die den rückzahlungspflichtigen Betrag nicht oder nur teilweise zurückzahlen, kann die Rückzahlung mit einer maximal fünfzigprozentigen Kürzung der in den Tarifen nach Artikel 39 Absatz 2 enthaltenen Infrastrukturpauschale erfolgen; die Kürzung erfolgt, bis der rückzahlungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.

Für Tages- und Werkstätten, die den rückzahlungspflichtigen Betrag nicht oder nur teilweise zurückzahlen, kürzt die zuständige Stelle der GSI die vorgesehene Abgeltung höchstens im Umfang von fünfzig Prozent der Infrastrukturpauschale, bis der rückzahlungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.

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