860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 72 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Grundsätze
Übergangsbestimmungen - Altrechtlich gewährte Investitionsbeiträge
Art. 72 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Grundsätze
1. Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Leistungserbringer ausgerichtete Investitionsbeiträge nach der Sozialhilfegesetzgebung gilt eine Amortisationsdauer von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kreditbeschlusses der bisher zuständigen Behörde.
2. Investitionsbeiträge nach Absatz 1 sind im Verhältnis zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verstrichenen Amortisationsdauer zurückzuerstatten.
3. In Härtefällen und begründeten Ausnahmefällen befreit der Regierungsrat Leistungserbringer ganz oder teilweise von der Rückerstattungspflicht.