860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 71 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Ausgabenbewilligungen
Übergangsbestimmungen - Einführungszeit
Art. 71 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Ausgabenbewilligungen
1. Der Grosse Rat entscheidet erstmalig für das zweite Jahr der Einführungszeit über einen Rahmenkredit nach Artikel 62.
2. Bis dahin werden die entsprechenden Ausgaben für die Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote abschliessend durch den Regierungsrat bewilligt.
3. Die Betriebsbeiträge, die im Rahmen eines Leistungsvertrags nach Artikel 68 Absatz 3 gewährt werden, werden abschliessend vom Regierungsrat bewilligt. Er kann diese Befugnis der GSI übertragen.