860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 70 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Anerkennungen
Übergangsbestimmungen - Einführungszeit
Art. 70 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Anerkennungen
1. Anerkennungen nach Artikel 56 werden gestützt auf die während der Einführungszeit erhobenen Daten erstmalig für das erste Jahr nach der Einführungszeit erteilt.
2. Während der Einführungszeit gelten Institutionen durch Leistungsvertrag als anerkannt.