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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 70 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Anerkennungen

Übergangsbestimmungen - Einführungszeit
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Art. 70 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Anerkennungen

1. Anerkennungen nach Artikel 56 werden gestützt auf die während der Einführungszeit erhobenen Daten erstmalig für das erste Jahr nach der Einführungszeit erteilt.

2. Während der Einführungszeit gelten Institutionen durch Leistungsvertrag als anerkannt.

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