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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 7 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

Leistungen - Personale Leistungen - Definition
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Art. 7 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

1. Personale Leistungen sind die gestützt auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erbrachten Leistungen, insbesondere

a Betreuung,

b Begleitung,

c Beratung,

d Unterstützung bei der sozialen Teilhabe,

e Unterstützung bei der beruflichen Integration,

f Gesundheitsleistungen,

g Therapie,

h Unterstützung bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leistungen.

2. Sie werden nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf abgestuft.

3. Leistungserbringer personaler Leistungen sind

a Wohnheime,

b andere betreute kollektive Wohnformen,

c Tagesstätten,

d Assistenzpersonen,

e Assistenzdienstleistende.

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