860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Leistungen - Personale Leistungen - Definition
Art. 7 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
1. Personale Leistungen sind die gestützt auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erbrachten Leistungen, insbesondere
a Betreuung,
b Begleitung,
c Beratung,
d Unterstützung bei der sozialen Teilhabe,
e Unterstützung bei der beruflichen Integration,
f Gesundheitsleistungen,
g Therapie,
h Unterstützung bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leistungen.
2. Sie werden nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf abgestuft.
3. Leistungserbringer personaler Leistungen sind
a Wohnheime,
b andere betreute kollektive Wohnformen,
c Tagesstätten,
d Assistenzpersonen,
e Assistenzdienstleistende.