860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 69 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Festlegung von Beiträgen gestützt auf Normkosten
Übergangsbestimmungen - Einführungszeit
Art. 69 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Festlegung von Beiträgen gestützt auf Normkosten
1. Der Regierungsrat legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach Artikel 40 Absatz 3 und 42 Absatz 2 spätestens für das dritte Jahr der Einführungszeit durch Verordnung fest.
2. Er legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach 41 Absatz 3 spätestens für das zweite Jahr nach der Einführungszeit durch Verordnung fest.