Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 69 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Festlegung von Beiträgen gestützt auf Normkosten

Übergangsbestimmungen - Einführungszeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Festlegung von Beiträgen gestützt auf Normkosten

1. Der Regierungsrat legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach Artikel 40 Absatz 3 und 42 Absatz 2 spätestens für das dritte Jahr der Einführungszeit durch Verordnung fest.

2. Er legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach 41 Absatz 3 spätestens für das zweite Jahr nach der Einführungszeit durch Verordnung fest.

← Art. 68 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) Gegenstand Art. 70 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →