860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 68 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Leistungsverträge
Übergangsbestimmungen - Einführungszeit
Art. 68 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Leistungsverträge
1. Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge und ergangene Verfügungen verlieren spätestens nach Ablauf der Einführungszeit ihre Gültigkeit.
2. Die GSI stellt während der Einführungszeit die erforderlichen Angebote für volljährige Menschen mit Behinderungen bereit. Dabei orientiert sie sich an den bisher finanzierten Angeboten.
3. Zu diesem Zweck kann die zuständige Stelle der GSI Leistungsverträge mit Leistungserbringern nach diesem Gesetz abschliessen und Betriebsbeiträge gewähren.