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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 67 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Dauer und Überführung

Übergangsbestimmungen - Einführungszeit
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Art. 67 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Dauer und Überführung

Die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als Einführungszeit.

Die zuständige Stelle der GSI legt für die Überführung Phasen fest und teilt diesen die Menschen mit Behinderungen und die Leistungserbringer zu.

Die Menschen mit Behinderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ambulante Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen, bis das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung nach diesem Gesetz rechtskräftig abgeschlossen ist.

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