860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 66 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Evaluation
Ausführungsbestimmungen
Art. 66 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Evaluation
1. Die zuständige Stelle der GSI führt eine Evaluation zur Wirkung und zum Vollzug des Gesetzes durch. Der Bericht wird spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Einführungszeit dem Grossen Rat vorgelegt.