860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 65 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Ausführungsbestimmungen
Art. 65 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2. Er kann die an ihn in diesem Gesetz übertragenen Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[13] ganz oder teilweise der GSI übertragen.