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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 64 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Personale und nicht-personale Leistungen

Ausgabenbewilligungen
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Art. 64 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Personale und nicht-personale Leistungen

1. Die Ausgaben für die personalen und die nicht-personalen Leistungen werden vom Regierungsrat bewilligt.

2. Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.

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