860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 64 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Personale und nicht-personale Leistungen
Ausgabenbewilligungen
Art. 64 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Personale und nicht-personale Leistungen
1. Die Ausgaben für die personalen und die nicht-personalen Leistungen werden vom Regierungsrat bewilligt.
2. Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.