860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 63 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
Ausgabenbewilligungen
Art. 63 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
1. Die Ausgaben für Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen werden vom Regierungsrat bewilligt.
2. Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.