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Art. 62 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Rahmenkredit

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Art. 62 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Rahmenkredit

1. Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote.

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