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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 61 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Widerhandlung in Betrieben

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
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Art. 61 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Widerhandlung in Betrieben

1. Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

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