860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 61 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Widerhandlung in Betrieben
Rechtspflege und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
Art. 61 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Widerhandlung in Betrieben
1. Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.