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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 60 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
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Art. 60 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz

1. Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

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