860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Leistungen - Leistungsarten
Art. 6 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
1. Die Leistungsangebote nach diesem Gesetz umfassen
a) personale Leistungen,
b) nicht-personale Leistungen,
c) ergänzende Leistungsangebote.
2. Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen Menschen mit Behinderungen die bedarfsorientierte Deckung ihres individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs ermöglichen.