Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

Leistungen - Leistungsarten
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Art. 6 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

1. Die Leistungsangebote nach diesem Gesetz umfassen

a) personale Leistungen,

b) nicht-personale Leistungen,

c) ergänzende Leistungsangebote.

2. Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen Menschen mit Behinderungen die bedarfsorientierte Deckung ihres individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs ermöglichen.

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