860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 59 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Unrechtmässiger Leistungsbezug
Rechtspflege und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
Art. 59 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Unrechtmässiger Leistungsbezug
1. Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.