Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 59 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Unrechtmässiger Leistungsbezug

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
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Art. 59 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Unrechtmässiger Leistungsbezug

1. Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft.

2. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

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