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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 57 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Entzug

Bewilligungspflicht, Meldepflicht und Anerkennung - Anerkennung
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Art. 57 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Entzug

1. Die zuständige Stelle der GSI entzieht einer Institution die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

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