860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 57 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Entzug
Bewilligungspflicht, Meldepflicht und Anerkennung - Anerkennung
Art. 57 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Entzug
1. Die zuständige Stelle der GSI entzieht einer Institution die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.