860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 56 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Erteilung
Bewilligungspflicht, Meldepflicht und Anerkennung - Anerkennung
Art. 56 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Erteilung
1. Die zuständige Stelle der GSI kann Institutionen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) eine befristete Anerkennung erteilen, wenn
a) das Angebot der Institution einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons entspricht,
b) die Institution die Anerkennungsvoraussetzungen nach IFEG erfüllt.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anerkennung.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung und legt weitere Voraussetzungen fest.