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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 55 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

Bewilligungspflicht, Meldepflicht und Anerkennung - Meldepflicht
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Art. 55 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

1. Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -bemessung, Kontrolle der erbrachten Leistungen und Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

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