860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 55 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Bewilligungspflicht, Meldepflicht und Anerkennung - Meldepflicht
Art. 55 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
1. Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -bemessung, Kontrolle der erbrachten Leistungen und Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.