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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 54 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

Bewilligungspflicht, Meldepflicht und Anerkennung - Bewilligungspflicht
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Art. 54 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

1. Die Bewilligung, Aufsicht und betrieblichen Pflichten von Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen richten sich nach den Bestimmungen des SLG, soweit dieses Gesetz keine besonderen Voraussetzungen vorsieht.

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