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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 53 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

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Art. 53 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

1. Die Ermittlung des bedarfsorientierten Angebots an ambulanten und stationären Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen erfolgt anhand einer periodisch durch die GSI zu erstellenden Versorgungsplanung, unter besonderer Berücksichtigung der Förderung und Entwicklung ambulanter Leistungen.

2. Die Leistungserbringer wirken an der Versorgungsplanung mit und stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung.

3. Die Menschen mit Behinderungen bzw. deren Verbände werden bei der Versorgungsplanung miteinbezogen.

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