860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 52 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
Datenschutz - Datenlieferung
Art. 52 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
1. Die Datenlieferungspflicht für Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen richtet sich nach dem SLG.