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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 52 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen

Datenschutz - Datenlieferung
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Art. 52 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen

1. Die Datenlieferungspflicht für Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen richtet sich nach dem SLG.

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