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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 51 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Tages- und Werkstätten

Datenschutz - Datenlieferung
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Art. 51 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Tages- und Werkstätten

1. Die Tages- und Werkstätten liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für

a) die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der Leistungsangebote,

b) die vergleichende Überprüfung der Qualität,

c) die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,

d) die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,

e) die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsangebote sowie der Kennzahlen,

f) die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote.

2. Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.

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