Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 50 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Verwendung der AHV-Nummer

Datenschutz - Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Verwendung der AHV-Nummer

1. Die zuständige Stelle der GSI, von ihr beauftragte Dritte, Leistungserbringer sowie die Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 14 sind berechtigt, die AHV-Nummer nach AHVG systematisch zu verwenden.

← Art. 49 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) Gegenstand Art. 51 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →