860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 50 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Verwendung der AHV-Nummer
Datenschutz - Datenbearbeitung
Art. 50 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Verwendung der AHV-Nummer
1. Die zuständige Stelle der GSI, von ihr beauftragte Dritte, Leistungserbringer sowie die Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 14 sind berechtigt, die AHV-Nummer nach AHVG systematisch zu verwenden.