860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Begriffe
1. Assistenzleistungen sind gegen Entgelt erbrachte ambulante personale Leistungen zur Deckung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs.
2. Als Assistenzpersonen gelten natürliche Personen, die von Menschen mit Behinderungen angestellt sind und für sie Assistenzleistungen erbringen.
3. Als Assistenzdienstleistende gelten natürliche oder juristische Personen, die von Menschen mit Behinderungen beauftragt sind und für sie Assistenzleistungen erbringen.
4. Der Regierungsrat definiert durch Verordnung, wer als Angehörige nach diesem Gesetz gilt.