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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 49 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Datenbearbeitung bei Intensivbetreuungsplätzen

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Art. 49 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Datenbearbeitung bei Intensivbetreuungsplätzen

1. Die Wohnheime, die Intensivbetreuungsplätze bereitstellen, die psychiatrischen Leistungserbringer, die Stelle nach Artikel 33 Absatz 3 und die Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 15 sind im Rahmen des Case Managements berechtigt, untereinander auch besonders schützenswerte Personendaten insbesondere über den psychischen oder körperlichen Gesundheitszustand der Menschen mit Behinderungen weiterzugeben und zu bearbeiten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist.

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