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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 48 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Steuerung und Finanzierung

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Art. 48 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Steuerung und Finanzierung

1. Die zuständige Stelle der GSI darf die im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen erhobenen Daten zur Versorgungsplanung sowie zur Berechnung und Überprüfung der Finanzierung nutzen.

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