Art. 47 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen
Art. 47 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen
1. Die folgenden Stellen dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischer Betreuung, die sie im Einzelfall für die Bedarfsermittlung, Prüfung, Berechnung und Gewährung von Leistungsansprüchen benötigen, bearbeiten und einander bekanntgeben
a) die zuständige Stelle der GSI sowie die von ihr beauftragten Dritten,
b) die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und die Bedarfsprüfungsstelle,
c) die Leistungserbringer nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Assistenzpersonen,
d) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern, die IV-Stellen nach der Gesetzgebung über die Invalidenversicherung, die Abteilung Militärversicherung der Suva nach der Gesetzgebung über die Militärversicherung und die Unfallversicherer nach der Gesetzgebung über die Unfallversicherung beteiligen sich am Datenaustausch nach Absatz 1
a) gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Einzelfall auf schriftliches und begründetes Gesuch hin,
b) gegenüber den anderen Stellen, wenn die Menschen mit Behinderungen im Einzelfall schriftlich eingewilligt haben oder wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist und diese nach den Umständen als im Interesse der Menschen mit Behinderungen gegeben erachtet wird.
3. Koordination und Datenaustausch nach Absatz 1 können im elektronischen Abrufverfahren erfolgen.
4. Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist, können die Stellen nach Absatz 1 aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten
a) Angaben zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder der sozialen Hilfe,
b) Angaben zum Haushalt,
c) Angaben zur Gesundheit.