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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 46 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Grundsatz

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Art. 46 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Grundsatz

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungserbringer dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischer Betreuung bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend erforderlich ist.

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