860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 45 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Rückerstattung der Infrastrukturpauschale
Leistungen - Finanzierung - Investitionen und Rückerstattung der Infrastrukturpauschale
Art. 45 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Rückerstattung der Infrastrukturpauschale
1. Leistungserbringer haben in folgenden Fällen die nicht eingesetzten Infrastrukturpauschalen aus erhaltenen Staatsbeiträgen dem Kanton zurückzuerstatten
a) Betriebsschliessung,
b) Veräusserung an Leistungserbringer ohne Anerkennung,
c) Aufgabe der Tätigkeit,
d) Verlust der Anerkennung nach Artikel 57.
2. Nicht zweckgemäss eingesetzte Infrastrukturpauschalen sind stets zurückzuerstatten.