860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 44 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Investitionen
Leistungen - Finanzierung - Investitionen und Rückerstattung der Infrastrukturpauschale
Art. 44 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Investitionen
1. Die Finanzierung der Infrastruktur erfolgt grundsätzlich durch Infrastrukturpauschalen, die in den Tarifen für Wohnheime (Art. 39 Abs. 2) oder in den Beiträgen für Tages- und Werkstätten (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 3) enthalten sind.
2. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Ausnahmefälle, in denen Investitionsbeiträge nach den Bestimmungen des SLG gewährt werden können.