Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 44 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Investitionen

Leistungen - Finanzierung - Investitionen und Rückerstattung der Infrastrukturpauschale
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Investitionen

1. Die Finanzierung der Infrastruktur erfolgt grundsätzlich durch Infrastrukturpauschalen, die in den Tarifen für Wohnheime (Art. 39 Abs. 2) oder in den Beiträgen für Tages- und Werkstätten (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 3) enthalten sind.

2. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Ausnahmefälle, in denen Investitionsbeiträge nach den Bestimmungen des SLG gewährt werden können.

← Art. 43 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) Gegenstand Art. 45 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →