860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 43 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Leistungen - Finanzierung - Leistungsverträge
Art. 43 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Zur Gewährung von Beiträgen nach den Artikeln 40 bis 42 kann die zuständige Stelle der GSI Leistungsverträge mit den Leistungserbringern abschliessen.
Der Abschluss von Leistungsverträgen richtet sich nach dem SLG.