Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 43 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

Leistungen - Finanzierung - Leistungsverträge
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Art. 43 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

Zur Gewährung von Beiträgen nach den Artikeln 40 bis 42 kann die zuständige Stelle der GSI Leistungsverträge mit den Leistungserbringern abschliessen.

Der Abschluss von Leistungsverträgen richtet sich nach dem SLG.

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