860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 42 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Ergänzende Leistungsangebote
Leistungen - Finanzierung - Werkstätten und ergänzende Leistungsangebote
Art. 42 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Ergänzende Leistungsangebote
1. Die GSI kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an Leistungserbringer von ergänzenden Leistungsangeboten gewähren.
2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten fest.