Art. 41 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Werkstätten
Art. 41 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Werkstätten
1. Die zuständige Stelle der GSI gewährt Werkstätten Beiträge.
2. Beiträge erhalten Werkstätten im Kanton, die über eine Anerkennung nach Artikel 56 verfügen und
a) die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards führen,
b) das vom Regierungsrat bestimmte Kostenrechnungssystem anwenden,
c) der zuständigen Stelle der GSI den Investitionsanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis bringen sowie dessen Verwendung ausweisen.
3. Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale) durch Verordnung fest.
4. Die Beiträge können je nach Zielgruppe und Qualitätsanforderungen unterschiedlich sein.