Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 40 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Tagesstätten

Leistungen - Finanzierung - Nicht-personale Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Tagesstätten

1. Die zuständige Stelle der GSI gewährt Tagesstätten Beiträge für die nicht-personalen Leistungen.

2. Beiträge erhalten Tagesstätten im Kanton, die über eine Anerkennung nach Artikel 56 verfügen und

a. die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards führen,

b. das vom Regierungsrat bestimmte Kostenrechnungssystem anwenden,

c. der zuständigen Stelle der GSI den Investitionsanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis bringen sowie dessen Verwendung ausweisen.

3. Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale) durch Verordnung fest.

4. Die Beiträge können je nach Zielgruppe und Qualitätsanforderungen unterschiedlich sein.

← Art. 39 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) Gegenstand Art. 41 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →