Art. 4 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Menschen mit Behinderungen
Art. 4 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Menschen mit Behinderungen
1. Als Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten volljährige Personen, die Anspruch haben auf
a eine Rente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) oder
b eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG.
2. Als Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben.
3. Nicht erwerbstätige Minderjährige mit Behinderungen, die nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid gelten, haben dann einen Anspruch auf Leistungen dieses Gesetzes, wenn bis zum Eintritt der Volljährigkeit eine Lücke entstehen würde, die den Erfolg einer abgeschlossenen Massnahme gefährdet, und sie aufgrund ihrer Behinderungen
a ein besonderes Volksschulangebot nach dem Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) besucht und unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgreich definitiv abgeschlossen haben oder
b die im Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) vorgesehenen Angebote genutzt und unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgreich definitiv abgeschlossen haben.
4. Der Regierungsrat kann durch Verordnung
a weitere Personengruppen bestimmen, die als Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten,
b die Personengruppen unter Berücksichtigung des Grades der Hilflosigkeit oder einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit nach Artikel 42quater IVG eingrenzen.