860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 39 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
Leistungen - Finanzierung - Nicht-personale Leistungen
Art. 39 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
1. Die Kosten der nicht-personalen Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen sind in den Tarifen eingerechnet, die Menschen mit Behinderungen den Institutionen entrichten.
2. Der Regierungsrat legt Tarife für Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale) durch Verordnung fest.
3. Die Tarife können je nach Institutionstyp unterschiedlich sein.