Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 38 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Assistenzdienstleistende

Leistungen - Finanzierung - Nicht-personale Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Assistenzdienstleistende

1. Die zuständige Stelle der GSI gewährt Assistenzdienstleistenden Beiträge für die nicht-personalen Leistungen.

2. Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten durch Verordnung fest.

← Art. 37 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) Gegenstand Art. 39 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →