860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 38 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Assistenzdienstleistende
Leistungen - Finanzierung - Nicht-personale Leistungen
Art. 38 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Assistenzdienstleistende
1. Die zuständige Stelle der GSI gewährt Assistenzdienstleistenden Beiträge für die nicht-personalen Leistungen.
2. Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten durch Verordnung fest.