860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 37 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Vorschusszahlung
Leistungen - Finanzierung - Personale Leistungen
Art. 37 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Vorschusszahlung
1. Auf Gesuch hin kann die zuständige Stelle der GSI den Menschen mit Behinderungen durch Verfügung ausnahmsweise eine Vorschusszahlung höchstens im Umfang ihres durchschnittlichen monatlichen Unterstützungsbedarfs im ambulanten Bereich gemäss Leistungsgutsprache gewähren.
2. Der Regierungsrat regelt die Rückzahlung eines allfälligen Vorschusses im Todesfall des Menschen mit Behinderungen durch Verordnung.