860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 36 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Auszahlung
Leistungen - Finanzierung - Personale Leistungen
Art. 36 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Auszahlung
1. Die zuständige Stelle der GSI richtet die Beiträge für personale Leistungen den Menschen mit Behinderungen oder direkt den Leistungserbringern aus.
2. Die Beiträge werden ausgerichtet
a) im Rahmen der Leistungsgutsprache bei effektivem Leistungsbezug,
b) in Ausnahmefällen nach Absatz 3 Buchstabe b.
3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a) die Auszahlungsmodalitäten,
b) die Fälle, in denen ausnahmsweise Beiträge ausgerichtet werden, ohne dass die personale Leistung tatsächlich erbracht werden konnte, insbesondere beim Tod eines Menschen mit Behinderungen.